Am 21. April 1993 erklärte das Bezirksgericht Erfurt das gegen mich gerichtete Urteil von 1989 für rechtsstaatswidrig und hob es auf. Der Beschluss stellt ausdrücklich fest, dass die Verurteilung der politischen Verfolgung gedient hatte.
Das Urteil wird aufgehoben
Am 11. April 1989 verurteilte mich das Kreisgericht Erfurt-Mitte zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe. Die Vorwürfe lauteten versuchter ungesetzlicher Grenzübertritt und öffentliche Herabwürdigung nach §§ 213 und 220 StGB-DDR. Der II. Rehabilitierungssenat des Bezirksgerichts Erfurt hob dieses Urteil im Verfahren II Reha 245/93 auf, soweit es sich gegen mich richtete. Die Aufhebung umfasst nach dem Wortlaut beide genannten Vorwürfe.
„Der Antragsteller wird rehabilitiert.“
Der Beschluss erkennt die Freiheitsentziehung vom 14. Februar bis zum 20. Oktober 1989 als zu Unrecht erlitten an. Er stellt außerdem meinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des früheren Strafverfahrens und der notwendigen Auslagen fest. Die Entscheidung entsprach meinem Antrag; die Staatsanwaltschaft hatte nicht widersprochen. Laut Beschluss war sie nicht anfechtbar.
Damit liegt für diesen Teil meiner Geschichte eine gerichtliche Feststellung vor: Das gegen mich gerichtete Urteil war rechtsstaatswidrig und hatte der politischen Verfolgung gedient. Mit der Rehabilitierung wurde es aufgehoben.
Der Weg von 1990 bis 1993
Die erhaltenen Schreiben dokumentieren mehrere Schritte. Sie sind behördliche Antworten und Mitteilungen; meine eigenen Antragsschreiben sind in dieser Zusammenstellung nicht enthalten.
- 25. Mai 1990: Der Generalstaatsanwalt in Celle erklärte auf meinen Antrag vom 4. April 1990 die Vollstreckung der Strafe für unzulässig. Das Schreiben betrifft die Vollstreckung; die spätere gerichtliche Aufhebung des Urteils ist ein eigener Schritt.
- 11. Februar 1993: Der Generalstaatsanwalt in Erfurt teilte mit, dass mein Schreiben vom 1. Februar an das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft Erfurt weitergeleitet worden war.
- 2. März 1993: Das Bezirksgericht bestätigte den Eingang meines Rehabilitierungsantrags am 4. Februar 1993 und nannte das Aktenzeichen II Reha 245/93. Es bat um Kopien meiner Unterlagen zum früheren Strafverfahren. Auf dem Schreiben sind handschriftlich der Eingang am 12. März und eine Beantwortung am 15. März notiert.
- 22. März 1993: Der Generalstaatsanwalt informierte über die Bearbeitung bei der Staatsanwaltschaft Erfurt unter dem dortigen Geschäftszeichen 22-338/92.
- 21. April 1993: Das Bezirksgericht fasste den Rehabilitierungsbeschluss. Die vorliegende Ausfertigung wurde am 26. Mai 1993 als mit der Urschrift übereinstimmend beglaubigt.
Dokumente zum Nachlesen
Die folgenden Fassungen enthalten Schwärzungen meiner damaligen Anschriften, meines Geburtsdatums im Beschluss und handschriftlicher Unterschriften. Namen des Beglaubigungs- und Geschäftsstellenpersonals sowie Bearbeitungskürzel sind ebenfalls geschwärzt. Auch die Namen der Richter und Staatsanwälte sind geschwärzt. Gerichts- und Behördenbezeichnungen, Aktenzeichen, Datumsangaben und Entscheidungsgründe bleiben lesbar. Die Schwärzungen entfernen die betreffenden Bildinformationen aus den bereitgestellten Dateien.
Alle fünf Dokumente als geschwärzte PDF
21. April 1993 – Rehabilitierungsbeschluss
Die beiden Seiten des Beschlusses sind direkt sichtbar. Ein Klick auf eine Dokumentseite öffnet die größere Ansicht. Die Ausfertigung wurde am 26. Mai 1993 beglaubigt.


Die vorausgehenden Schreiben
25. Mai 1990 – Unzulässigkeit der Vollstreckung

11. Februar 1993 – Weiterleitung

2. März 1993 – Eingangsbestätigung

22. März 1993 – Verfahrensmitteilung

Historisches Merkblatt – Informationen zum damaligen Stand von 1993
Dieses Merkblatt war dem Beschluss beigefügt. Seine damaligen Fristen, Zuständigkeiten und Leistungshinweise beschreiben den Stand von 1993.


Einordnung und Quellen
Grundlage dieser Darstellung sind die fünf hier abgebildeten Dokumente aus meiner persönlichen Sammlung. Es wurden alle acht Seiten gelesen. Der Beschluss umfasst zwei Seiten; das beigefügte Merkblatt zwei weitere. Die Digitalisierung ist eine Wiedergabe der vorliegenden Ausfertigung, keine neu ausgestellte gerichtliche Bescheinigung.
Das Schreiben aus Celle nennt „Kreisgericht Erfurt-Nord“, der Rehabilitierungsbeschluss dagegen „Kreisgericht Erfurt-Mitte“. Die abweichende Bezeichnung bleibt in den Quellen erkennbar; für die Beschreibung der Aufhebung ist hier die Bezeichnung im gerichtlichen Beschluss maßgeblich. Die Dateinamen der Ausgangsscans weichen teilweise von den im Text genannten Dokumentdaten ab.
Wie sich die persönliche Rehabilitierung in die Aufarbeitung nach 1990 einordnet, erläutert das Dossier DIE STASI – Aufarbeitung und Rehabilitierung.